Haupinhalt
Gelegenheitswirtschaft
Bitte füllen Sie das Formular "Gesuch zur Führung einer Gelegenheitswirtschaft" vollständig aus und reichen Sie es mind. 60 Tage vor der Veranstaltung bei uns ein. Beachten Sie auch, dass für eine allfällige Raumbenützung eine separate Reservation gemacht werden muss.
Die Erteilung der Bewilligung wird mit Bedingungen und Auflagen verbunden.
Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung regelt die Gastgewerbegesetzgebung des Kantons Obwalden.
Schutzmassnahmen Coronavirus:
Dem Gelegenheitswirtschaftsgesuch ist ein Schutzkonzept gegen die Ausbreitung des Coronavirus beizulegen.
Alkoholabgabeverbot an Jugendliche:
- Die Abgabe von nicht gebrannten alkoholhaltigen Getränken (Bier, Wein etc.) an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten (Art. 18 Abs. 1 Gastgewerbegesetz).
- An Jugendliche unter 18 Jahren ist die Abgabe von gebrannten Wassern (Schnaps) und von Getränken, die gebrannte Wasser enthalten, verboten (Art. 41 Alkoholgesetz).
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Kanzlei | 041 679 79 79 | gemeinde@lungern.ch |
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