Haupinhalt

Gelegenheitswirtschaft

Wer gegen Entgelt an öffentlich zugänglichen Anlässen Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgibt, benötigt eine Bewilligung zur Führung einer Gelegenheitswirtschaft.

Bitte füllen Sie das Formular "Gesuch zur Führung einer Gelegenheitswirtschaft" vollständig aus und reichen Sie es mind. 60 Tage vor der Veranstaltung bei uns ein. Beachten Sie auch, dass für eine allfällige Raumbenützung eine separate Reservation gemacht werden muss.

Die Erteilung der Bewilligung wird mit Bedingungen und Auflagen verbunden.

Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung regelt die Gastgewerbegesetzgebung des Kantons Obwalden.

Schutzmassnahmen Coronavirus:
Dem Gelegenheitswirtschaftsgesuch ist ein Schutzkonzept gegen die Ausbreitung des Coronavirus beizulegen.

Alkoholabgabeverbot an Jugendliche:
  • Die Abgabe von nicht gebrannten alkoholhaltigen Getränken (Bier, Wein etc.) an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten (Art. 18 Abs. 1 Gastgewerbegesetz).
  • An Jugendliche unter 18 Jahren ist die Abgabe von gebrannten Wassern (Schnaps) und von Getränken, die gebrannte Wasser enthalten, verboten (Art. 41 Alkoholgesetz).
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