Haupinhalt

Hinterlegung von letztwilligen Verfügungen

Letzwillige Verfügungen (Testamente, Ehe- und Erbverträge) können der Gemeindekanzlei im Sinne von Art. 505 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zur Aufbewahrung übergeben werden.

Für die Aufbewahrung erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung. Hinterlegte letzwillige Verfügungen können jederzeit von der berechtigten Person (Ausweis mitbringen) wieder abgeholt oder ausgetauscht werden.
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