Haupinhalt
Obligatorische Krankenversicherungspflicht
Die Versicherungspflicht besteht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Spätestens drei Monate nach Wohnsitznahme in der Schweiz muss die Krankenversicherung abgeschlossen sein. Neugeborene müssen innerhalb von drei Monaten nach der Geburt versichert werden. Entsandte Arbeitnehmende, Studierende, Praktikanten und Stagiaires können auf ein entsprechendes Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit werden, falls sie über eine Versicherung für Behandlungen in der Schweiz verfügen, die mindestens den Leistungen des KVG entspricht.
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohnerkontrolle | 041 679 79 11 | michaela.imfeld@lungern.ow.ch |