Haupinhalt

Gemeindeweibel

Der Gemeindeweibel wird von der Gemeindeversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Der Gemeindeweibel hat folgende Aufgaben:

  • Er vollzieht alle Aufträge und Weisungen, die ihm vom Regierungs- und Gemeinderat oder von der Einwohnergemeinde übertragen werden
  • Er unterstützt die Einwohnergemeinde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
  • Er ist Stimmenzähler an der Gemeindeversammlung
  • Er ist Begleiter des Einwohnergemeinderats bei offiziellen Anlässen
  • Er ist Zustellbeamter für amtliche Dokumente sowie für Beschlüsse und Verfügungen, sofern von den zuständigen Stellen eine weibelamtliche Zustellung angeordnet wird
  • Er kann zur Feststellung von Tatbeständen und Verhältnissen im Sinne der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen als feststellende Urkundsperson beigezogen werden
  • Er kann bei Wohnungsabnahmen oder -räumungen auf Verlangen beigezogen werden
  • Er stellt bei Aufträgen von Privaten (z.B. Aufgaben 6, 7 oder 8) gemäss den kantonalen Vorgaben (VAGG, AB AGG) selbst in Rechnung
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