Haupinhalt

Erbausschlagung

Jeder gesetzliche oder eingesetzte Erbe hat gemäss Art. 566 ZGB die Möglichkeit, die ihm zugefallene Erbschaft auszuschlagen. Die Frist beträgt 3 Monate und beginnt für gesetzliche Erben mit dem Zeitpunkt, an dem sie vom Tod des Erblassers Kenntnis erhalten haben. Für eingesetzte Erben läuft die Frist vom Zeitpunkt der Eröffnung der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag etc.).

Wird die Erbschaft nicht innert der gesetzlichen Frist ausgeschlagen, so gilt sie als angetreten. Eine explizite Annahmeerklärung ist nicht notwendig.

Die Ausschlagung einer Erbschaft hat unbedingt und vorbehaltlos zu erfolgen (Art. 570 ZGB) und ist an den Gemeinderat des letzten Wohnortes der verstorbenen Person einzureichen. Für Ausschlagungen an den Gemeinderat Lungern ein Formular im Online-Schalter zur Verfügung.

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