Haupinhalt

Obligatorische Krankenversicherungspflicht

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) muss jede Einwohnerin und jeder Einwohner einer vom Bund anerkannten Krankenversicherung beitreten. Im Kanton Obwalden sorgen die Gemeinden für die Kontrolle der Versicherungspflicht.

Die Versicherungspflicht besteht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Spätestens drei Monate nach Wohnsitznahme in der Schweiz muss die Krankenversicherung abgeschlossen sein. Neugeborene müssen innerhalb von drei Monaten nach der Geburt versichert werden. Entsandte Arbeitnehmende, Studierende, Praktikanten und Stagiaires können auf ein entsprechendes Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit werden, falls sie über eine Versicherung für Behandlungen in der Schweiz verfügen, die mindestens den Leistungen des KVG entspricht.


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